Wohnungseigentums- und Grundstücksrecht
Zum Wohnungseigentumsrecht gehören alle Streitigkeiten der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander, als auch mit dem Wohnungseigentumsverwalter.
Obwohl das Wohnungseigentumsrecht gesetzlich lediglich von 64 Paragrafen geregelt wird, zeichnet es sich dadurch aus, dass es sich um ein streng formales Verfahren handelt, das zusätzlich durch eine kam mehr überschaubare Rechtsprechung dominiert wird, die versucht, die wenigen gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren.
Die strenge Formalität des WEG-Rechts führt z.B. dazu, dass etwaige, in der Eigentümerversammlung getroffene Beschlüsse, mögen sie auch noch so falsch oder rechtwidrig sein, wirksam werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.
Zum Grundstücksrecht gehören alle Fragen, die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag oder dessen Rückabwicklung im Zusammenhang stehen, sowie sämtliche Streitigkeiten, die über Rechtspositionen, die mit dem konkreten Grundstück zusammenhängen.
Oftmals empfiehlt es sich gerade bei Grundstückskaufverträgen sowohl für Käufer, als auch Verkäufer, diese zuvor überprüfen zu lassen, bevor der Kaufvertrag notariell beurkundet wird Während der Notar unparteiisch die Vertragsparteien zu beraten hat, wird der Rechtsanwalt in der Regel als Interessenverwalter der jeweiligen Partei tätig und berät interessengerecht über alle Rechtskonsequenzen, die sich im Nachhinein ergeben werden oder könnten.
Wir beraten Sie in allen Fragen des Wohnungseigentums und Grundstücksrechts.